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Grunddaten Baskenland: politische, verwaltungstechnische und wirtschaftliche Strukturen

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Wichtigste Wirtschaftssektoren

3

Außenhandel

4

F&E sowie technologische Infrastruktur

5

Dienstleistungen für Industriebetriebe

6

Lebensqualität

7

Ausbildungseinrichtungen

8

Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen

9

Infrastrukturen / Logistik

10

Investitions- und Betriebskosten

11

Investitionsförderungen

12

Internationale Vertretungen des SPRI

Investitions- und Betriebskosten

Standortkosten I Kosten für Versorgungsleistungen I Arbeitskosten I Transportkosten I Steuer- und Finanzierungssystem I Körperschaftssteuer I Mehrwertsteuer (span.: IVA) I Einkommenssteuer (span.: IRPF)s

Körperschaftssteuer

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Körperschaftssteuer in den einzelnen Provinzen können im Steuergesetz der Autonomen Baskischen nachgeschlagen werden. Dabei handelt es sich um eine EDV-Anwendung, die einen Überblick über die Steuerbestimmungen der Provinzen Araba, Biskaya und Gipuzkoa ermöglicht.

Definition und Anknüpfungspunkte im Wirtschaftsabkommen
Die Körperschaftssteuer ist eine direkte und persönliche Steuer auf das Einkommen von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen. Im Wirtschaftsabkommen ist dieser Steuer der 3. Abschnitt des ersten Kapitels (Artikel 14 bis 20) gewidmet. Dort wird sie als autonom geregelte konzertierte Steuer bezeichnet. Dies bedeutet, dass die zuständigen Institutionen der Provinzen diese Steuer ohne Einschränkungen regeln können, sofern die im Wirtschaftsabkommen festgelegten Harmonisierungsprinzipien eingehalten werden.
Die baskischen Vorschriften zu dieser Steuer gelten für Körperschaften, deren Gesellschaftssitz sich im Baskenland befindet. Wenn der Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr den Betrag von 6 Millionen Euro jährlich übersteigt, so müssen darüber hinaus mehr als 25 % der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in der im Wirtschaftsabkommen festgelegten Form im Baskenland abgewickelt worden sein. Dieser Anknüpfungspunkt impliziert selbstverständlich, dass eine Gesellschaft nur einem Gesetz, dem autonomen oder dem staatlichen, unterliegt.
Das Wirtschaftsabkommen beinhaltet außerdem den Anknüpfungspunkt zur Eintreibung der Steuer. Die Eintreibung der Steuern obliegt vollständig den Steuerbehörden der Provinzen, wenn sich der steuerliche Wohnsitz im Baskenland befindet und der Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht mehr als 6 Millionen Euro beträgt, unabhängig vom Ort der Geschäftstätigkeit.
Für diese Steuer sowie für die Mehrwertsteuer besteht die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft unter Anwendung eines einzigen Gesetzes das Ergebnis ihrer Abrechnung zwischen mehreren Steuerbehörden aufteilt, wenn der Steuertatbestand in mehr als einem Territorium stattgefunden hat. Dieser Umstand tritt ein, wenn eine Gesellschaft in beiden Territorien tätig ist und ihr Geschäftsvolumen mehr als 6 Millionen Euro beträgt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung im Verhältnis zu dem in jedem Territorium durchgeführten Volumen der Geschäftstätigkeit während des Geschäftsjahres.

Merkmale der Körperschaftssteuer
Im Jahr 2007 wurden von den Provinzen Araba und Biskaya entsprechende Gesetze verabschiedet, mit denen die gesetzlichen Regelungen der Körperschaftssteuer teilweise geändert wurden. Ihre herausragendste Maßnahme ist die Verringerung des allgemeinen Steuersatzes, der von 32,6 % auf 28 % gesenkt wurde. Gleichzeitig wurde der Steuersatz für Kleinunternehmen auf 24 % festgelegt.
Als ergänzende Maßnahmen wurden die Steueranreize rationalisiert und aktualisiert, um diese so effizient wie möglich zu gestalten. Dadurch wurden die Steuerausgaben auf jene Aktivitäten konzentriert, die als wesentlich für die unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit gelten. Unter diesen sind die Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und technologische Innovation, Erhaltung und Verbesserung der Umwelt sowie effizientere Nutzung der Energiequellen hervorzuheben, zusätzlich zu Maßnahmen für die Arbeitsmarktintegration von Gruppen mit besonderen Problemen.
Ferner wurden die Transaktionen zwischen verbundenen Gesellschaften neu geregelt und die Bewertung zu Marktpreisen sowie der Vermögensverwaltungsgesellschaften obligatorisch.
Die diesbezüglichen Gesetze der drei baskischen Provinzen sind einander jedoch weiterhin sehr ähnlich. Einige Aspekte, in denen Unterschiede bestehen, sollen in Kürze korrigiert werden, um einen möglichst hohen Grad an Harmonisierung zwischen den drei Provinzen zu erreichen.
Ausführliche Informationen über die Körperschaftssteuer sind den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der drei baskischen Provinzen zu entnehmen. Unbeschadet dessen werden nachstehend die wesentlichsten Bestimmungen dieser Gesetze allgemein zusammengefasst:

  1. 1.- Steuertatbestand: Steuertatbestand ist die Erzielung eines Einkommens durch das steuerpflichtige Unternehmen, unabhängig von der Quelle bzw. Herkunft.
  2. 2.- Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage wird ausgehend vom Rechnungsergebnis ermittelt, wobei dieses nach den im Gesetz der Provinz vorgesehenen Bestimmungen zu korrigieren ist und ggf. negative Bemessungsgrundlagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren abzuziehen sind.
    Abschreibungen.
  3. 2.1.- Bemessungsgrundlage.
  4. • Die Gesetze der Provinzen enthalten einfache und praktisch anzuwendende Abschreibungstabellen.
    • Materielle und immateriellen Anlagewerte, deren Einheitswert 600 Euros nicht übersteigt, sowie neue Anlagewerte, die der Reduktion und Korrektur der Umweltverschmutzung des Unternehmens zuzuschreiben sind, und materielle und immaterielle Anlagewerte, die mit der Dekontaminierung von verseuchtem Erdreich zusammenhängen, können frei abgeschrieben werden.
    • Materielle und immaterielle Anlagewerte, die der F&E zuzuschreiben sind (mit Ausnahme von Gebäuden), können ebenso frei abgeschrieben werden wie als immaterielle Anlagewerte aktivierte Ausgaben für F&E.
    • Möglichkeit der Abschreibung des Firmenwerts und anderer immaterieller Anlagewerte bis maximal zu einem Fünftel ihrer Höhe jährlich.
  5. 2.2.- Bewertungsregeln: Währungskorrektur
    Zur Beseitigung der Auswirkung der Inflation auf die erzielten Einkünfte aus der Übertragung von materiellen und immateriellen Anlagewerten wurde ein einfaches System der Korrektur von Wertsteigerungen festgelegt.
  6. 2.3.- Ausgleich von negativen Bemessungsgrundlagen:
    • Negative Bemessungsgrundlagen können mit positiven Einkommen aus den 15 unmittelbar nachfolgenden Steuerjahren verrechnet werden.
    • Reinvestition in Übergewinn
    • Von der Bemessungsgrundlage der Steuer können folgende Beträge ausgenommen werden:
    1. Einkommen aus der Übertragung von materiellen und immateriellen Anlagewerten der Gesellschaft, sofern diese einem Wirtschaftsbetrieb zugeschrieben sind und das Einkommen aus der Übertragung in neue Anlagewerte investiert wird.
    2. Im Fall der Übertragung des Wertpapierbestands, 60 % des erzielten Einkommens, sofern die übertragenen Wertpapiere eine Beteiligung von mindestens 5 % ergaben und mindestens 1 Jahr lang im Besitz der Gesellschaft waren.
    • Die Frist für die Reinvestition umfasst das Jahr vor der Übergabe bzw. Zurverfügungstellung des Elements, in das reinvestiert wird, und die nachfolgenden 3 Jahren.
  1. 3.- Veranlagungsgrundlage:. Die Veranlagungsgrundlage ist das Ergebnis der Anwendung der in den entsprechenden Gesetzen der baskischen Provinzen vorgesehenen Abzüge von der Bemessungsgrundlage und kann in keinem Fall negativ sein.
  2. 4.- Steuersatz: Allgemeiner Steuersatz: 28 % (32,6 % in Gipuzkoa)
  3. 5.- Steuerabzüge

  4. 5.1.- Steuerabzüge zur Förderung von Investitionen in Sachanlagen:
  5. Steuerabzug für Investitionen in neue Sachanlagen: 10 % des Investitionsbetrags.
  6. Steuerabzug zur Förderung der Informations- und Telekommunikationstechnologien: 10 % des Investitionsbetrags sowie der getätigten Ausgaben (nur in Gipuzkoa)
  7. Steuerabzug für Aktivitäten zum Schutz und zur Verbreitung des Kulturerbes sowie für Investitionen in Filmproduktionen und in die Herausgabe von Büchern:
  8. Kulturerbe: 15 % des Investitionsbetrags bzw. der getätigten Ausgaben.
  9. Filmproduktionen: 20 % im Fall des Produzenten und 5 % im Fall des Koproduzenten.
  10. Herausgabe von Büchern: 5 % der Investition für die Herausgabe von Büchern.
  11. 5.2.- Steuerabzüge zur Förderung der Unternehmensfinanzierung:
  12. Rückstellungen für Investitionen in Produktionsanlagen: Abzug von 10 % der Aufwendungen für diese spezielle Rückstellung.
  13. Ankauf von Wertpapieren mit veränderlichem Zinsertrag: Abzug von 5 % der Aufwendungen für den Ankauf von Wertpapieren mit veränderlichem Zinsertrag (nur in Gipuzkoa).

  14. 5.3.- Steuerabzüge zur Förderung bestimmter Tätigkeiten:
  15. Steuerabzug für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten:
  16. 30 % der Aufwendungen unter diesem Titel sowie 50 % für die über dem Durchschnitt der beiden Vorjahre liegenden Ausgaben.
  17. 10 % der Investitionen in Elemente des Anlagevermögens (ausgenommen Gebäude und Grundstücke, die ausschließlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind).
  18. Steuerabzug für die Durchführung von technologischen Innovationsmaßnahmen:
  19. 15 %/20 % der Ausgaben für die Erlangung des Zertifikats über die Einhaltung der Qualitätssicherungsnormen und für Projekte, die bei der Universität bzw. bestimmten Einrichtungen in Auftrag gegeben werden.
  20. 10 %/15 % der Ausgaben für Industriedesign, Verfahrenstechnik und Ankauf von moderner Technologie.
  21. Steuerabzüge für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und zur effizienteren Nutzung der Energiequellen:
  22. 30 % der Investitionsbeträge in Anlagen, die sich auf der baskischen Liste sauberer Technologien befinden.
  23. 15 % der Investitionsbeträge in neue Sachanlagen, die zur Verringerung und Korrektur der Umweltverschmutzung beitragen.
  24. Steuerabzüge für Exportaktivitäten: 25 % der Aufwendungen für die Durchführung bestimmter Exportaktivitäten (nur in Gipuzkoa, wenngleich in Araba und Biskaya Steuerabzüge unter diesem Titel in abnehmenden Prozentsätzen bis zum Jahr 2011 geltend gemacht werden können; ab dem genannten Jahr entfällt dieser Abzug in den beiden letztgenannten Provinzen).
  25. Steuerabzüge für berufliche Aus- und Weiterbildung: 10 % der Ausgaben für berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Unternehmens (weitere 15 %, wenn die Ausgaben den Durchschnittswert der beiden Vorjahre übersteigen).
  26. Steuerabzüge für Investitionen und lokale Kosten für vorschulische Kinderbetreuung: 10 % der Investitionen und getätigten Ausgaben (nur in Gipuzkoa).
  27. Steuerabzüge für Unternehmensbeiträge zu Unternehmenspensionen, Sozialvorsorgeplänen für Mitarbeiter, berufsgenossenschaftlichen Sozialvorsorgeplänen oder freiwilligen Sozialvorsorgeplänen, die als Sozialvorsorgeinstrument des Unternehmens dienen: 10 %.
  28. Steuerabzüge für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Personen mit besonderen Schwierigkeiten der Arbeitsmarktintegration: 3.000 Euro für jede Person/Jahr, die über dem Durchschnitt des Vorjahres in Bezug auf das entsprechende Kollektiv liegt, sofern der Zuwachs mindestens zwei Jahre beibehalten wird.
  29. In Gipuzkoa ist der Abzug allgemein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen mit folgenden Beträgen anwendbar:
  30. 3.606,07 Euro für jede Person/Jahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die über dem Durchschnitt der Mitarbeiterzahl des Vorjahres liegt, sofern der Zuwachs mindestens zwei Jahre beibehalten wird.
  31. 4.507,59 Euro bei vorhandenem Arbeitsteilungsvertrag.
  32. 3.005,06 Euro zusätzlich zu den oben genannten Beträgen, wenn die eingestellte Person zu einer Gruppe von Personen mit besonderen Schwierigkeit der Arbeitsmarktintegration gehört.

  33. 6.- Besondere Erleichterungen für Klein- und Mittelunternehmen:
  34. Die Gesetze des Baskenlandes bieten Erleichterungen für Klein- und Mittelunternehmen durch bestimmte Sonderregelungen:
  35. Besonderer Steuersatz für Kleinunternehmen: 24 % (in Gipuzkoa gilt ein Steuersatz von 30 % für den Teil der Veranlagungsgrundlage zwischen 0 und 100.000 Euro sowie von 32,5 % für den darüber liegenden Teil der Veranlagungsgrundlage).
  36. Freie Abschreibungsmöglichkeiten für Kleinunternehmen sowie Anwendung eines Multiplikationsfaktors von 1,5 auf die in der Tabelle festgelegten maximalen Abschreibungsbeträge im Fall von Mittelunternehmen.
  37. Steuerabzüge für Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energiequellen: 15 % der Investitionsbeträge (nur in Gipuzkoa). [Nach oben]

GRUNDSCHEMA DER KÖRPERSCHAFTSSTEUER

STEUERTATBESTAND

Einkünfte jeglicher Herkunft des steuerpflichtigen Unternehmens (Gesellschaften mit Steuersitz im Baskenland, die im Fall eines Geschäftsvolumens von mehr als 6 Mio. Euro mindestens 25 % ihrer Geschäfte im Baskenland abwickeln).

BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Die Bemessungsgrundlage wird ausgehend vom Rechnungsergebnis ermittelt, wobei dieses nach den im Gesetz der Provinz vorgesehenen Bestimmungen zu korrigieren ist und ggf. negative Bemessungsgrundlagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren abzuziehen sind.


Abschreibungen:

  •  Die Gesetze der Provinzen enthalten einfache und praktisch anzuwendende Abschreibungstabellen.
  • Materielle und immateriellen Anlagewerte, deren Einheitswert 600 Euros nicht übersteigt, sowie neue Anlagewerte, die der Reduktion und Korrektur der Umweltverschmutzung des Unternehmens zuzuschreiben sind, und materielle und immaterielle Anlagewerte, die mit der Dekontaminierung von verseuchtem Erdreich zusammenhängen, können frei abgeschrieben werden.
  • Materielle und immaterielle Anlagewerte, die der F&E zuzuschreiben sind (mit Ausnahme von Gebäuden), können ebenso frei abgeschrieben werden wie als immaterielle Anlagewerte aktivierte Ausgaben für F&E.
  • Möglichkeit der Abschreibung des Firmenwerts und anderer immaterieller Anlagewerte bis zu maximal einem Fünftel ihrer Höhe jährlich.
    Bewertungsregeln – Wertkorrektur:
  • Zur Beseitigung der Auswirkung der Inflation auf die erzielten Einkünfte aus der Übertragung von materiellen und immateriellen Anlagewerten wurde ein einfaches System der Korrektur von Wertsteigerungen festgelegt.
    Ausgleich von negativen Bemessungsgrundlagen:
  • Für Versorgungsausgleiche und Unterhaltszahlungen
  • Für Beiträge und Einzahlungen zu Sozialvorsorgesystemen
  • Für gemeinsame Besteuerungen durch verschiedene Gebietskörperschaften

VERANLAGUNGSGRUNDLAGE

Die Veranlagungsgrundlage ist das Ergebnis der Anwendung der in den entsprechenden Gesetzen der baskischen Provinzen vorgesehenen Abzüge auf die Bemessungsgrundlage. Die Veranlagungsgrundlage kann in keinem Fall negativ sein.

Allgemeiner Steuersatz: 28%
Ermäßigter Steuersatz (KMU): 24%

VOLLSTÄNDIGE STEUERQUOTE

Steuerabzüge:

  • Investitionen in Sachanlagen
  • Förderung der Unternehmensfinanzierung
  • Durchführung bestimmter Tätigkeiten (F&E, technologische Innovation, Umweltschutz, Energieeinsparung, Export, Aus- und Weiterbildung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf)
  • Evtl. Unterschiede zwischen den Provinzen möglich

ERGEBNIS DER VERANLAGUNG

[Nach oben]

Mehrwertsteuer (span.: IVA)

Definition und Anknüpfungspunkte im Wirtschaftsabkommen
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Besteuerung des Konsums und fällt bei drei Arten von Geschäften an:

  1. Für Lieferungen und Leistungen von Unternehmen und Freiberuflern
  2. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gegenständen
  3. Bei Einfuhr von Gütern.

Im Wirtschaftsabkommen zwischen dem Baskenland und dem spanischen Staat wird die Mehrwertsteuer als staatlich geregelte konzertierte Steuer bezeichnet (siehe Artikel 26 bis 29 des Wirtschaftsabkommens). Die Besonderheiten dieser Steuer haben dazu geführt, dass im Abkommen zwischen Baskenland und Staat ausschließlich die Eintreibung durch die einzelnen Steuerverwaltungen geregelt wird, weil sich die Gesetzgebungskompetenzen der baskischen Institutionen in diesem Fall auf die Verwaltungsaspekte der Steuer beschränken.
In Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsabkommen gelten im Baskenland in Bezug auf die Mehrwertsteuer die gleichen Grundprinzipien, materialrechtlichen Vorschriften, Steuertatbestände, Steuerbefreiungen, Perioden, Bemessungsgrundlagen, Steuersätze, Steuertarife und Steuerabzüge wie im restlichen Staatsgebiet.
Die Provinzen Araba, Biskaya und Gipuzkoa verfügen über eigene MWSt-Vorschriften, die sich von jenen des spanischen Staates lediglich durch die Einzahlungstermine und die Formulare zur Steuererklärung und Steuereinzahlung unterscheiden.
Die Vorschriften der einzelnen Provinzen in Bezug auf die Mehrwertsteuer können im Código Fiscal Foral nachgeschlagen werden. Dabei handelt es sich um eine EDV-Anwendung, die einen Überblick über die Steuerbestimmungen der Provinzen Araba, Biskaya und Gipuzkoa bietet.
In Bezug auf den Anknüpfungspunkt zur Eintreibung der Steuer gilt hier wie bei der Körperschaftssteuer, dass Steuerpflichtige mit Steuerwohnsitz im Baskenland die Steuer ausschließlich an die Steuerbehörden der jeweiligen Provinz abführen, sofern der Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr davor 6 Millionen Euro nicht übersteigt, unabhängig vom Ort, an dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft unter Anwendung eines einzigen Gesetzes das Ergebnis ihrer Abrechnung zwischen mehreren Steuerbehörden aufteilt, wenn der Steuertatbestand in mehr als einem Territorium stattgefunden hat. Dieser Umstand tritt ein, wenn eine Gesellschaft in beiden Territorien tätig ist und ihr Geschäftsvolumen mehr als 6 Millionen Euro beträgt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung im Verhältnis zu dem in jedem Territorium durchgeführten Volumen der Geschäftstätigkeit während des Geschäftsjahres. [Nach oben]

Einkommenssteuer (span.: IRPF)

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Körperschaftssteuer in den einzelnen Provinzen können im Steuergesetz der Autonomen Baskischen nachgeschlagen werden. Dabei handelt es sich um eine EDV-Anwendung, die einen Überblick über die Steuerbestimmungen der Provinzen Araba, Biskaya und Gipuzkoa ermöglicht.

Definition und Anknüpfungspunkte im Wirtschaftsabkommen
Die Körperschaftssteuer ist eine direkte und persönliche Steuer auf das Einkommen von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen. Im Wirtschaftsabkommen ist dieser Steuer der 3. Abschnitt des ersten Kapitels (Artikel 14 bis 20) gewidmet. Dort wird sie als autonom geregelte konzertierte Steuer bezeichnet. Dies bedeutet, dass die zuständigen Institutionen der Provinzen diese Steuer ohne Einschränkungen regeln können, sofern die im Wirtschaftsabkommen festgelegten Harmonisierungsprinzipien eingehalten werden.
Die baskischen Vorschriften zu dieser Steuer gelten für Körperschaften, deren Gesellschaftssitz sich im Baskenland befindet. Wenn der Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr den Betrag von 6 Millionen Euro jährlich übersteigt, so müssen darüber hinaus mehr als 25 % der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in der im Wirtschaftsabkommen festgelegten Form im Baskenland abgewickelt worden sein. Dieser Anknüpfungspunkt impliziert selbstverständlich, dass eine Gesellschaft nur einem Gesetz, dem autonomen oder dem staatlichen, unterliegt.
Das Wirtschaftsabkommen beinhaltet außerdem den Anknüpfungspunkt zur Eintreibung der Steuer. Die Eintreibung der Steuern obliegt vollständig den Steuerbehörden der Provinzen, wenn sich der steuerliche Wohnsitz im Baskenland befindet und der Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht mehr als 6 Millionen Euro beträgt, unabhängig vom Ort der Geschäftstätigkeit.
Für diese Steuer sowie für die Mehrwertsteuer besteht die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft unter Anwendung eines einzigen Gesetzes das Ergebnis ihrer Abrechnung zwischen mehreren Steuerbehörden aufteilt, wenn der Steuertatbestand in mehr als einem Territorium stattgefunden hat. Dieser Umstand tritt ein, wenn eine Gesellschaft in beiden Territorien tätig ist und ihr Geschäftsvolumen mehr als 6 Millionen Euro beträgt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung im Verhältnis zu dem in jedem Territorium durchgeführten Volumen der Geschäftstätigkeit während des Geschäftsjahres.

Merkmale der Körperschaftssteuer
Die Einkommenssteuer hat durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes am 1. Januar 2007 eine wesentliche Neuregelung erfahren. Durch die Umstellung wurde ein hoher Grad an Harmonisierung zwischen der Einkommenssteuer der einzelnen Provinzen des Baskenlandes erzielt.
Einer der wichtigsten Aspekte der neuen Regelung ist die Beseitigung der bisherigen Unterschiede in der Besteuerung von Einkommen aus Spareinlagen. Durch die neue Regelung erfahren diese in allen Provinzen die gleiche steuerliche Behandlung d.h. sie werden zum gleichen Steuersatz besteuert.
Das Einkommen des Steuerzahlers setzt sich zusammen aus Arbeitseinkommen, Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit und Kapitaleinkommen (aus beweglichen und unbeweglichen Vermögensbeständen), aus Vermögenszuwächsen bzw. –verlusten sowie aus der Zurechnung von Einkünften. Darüber hinaus sind eine Reihe von Einkünften von der Anwendung der Einkommenssteuer befreit.
Zum Zweck der Bestimmung der Bemessungsgrundlage wird das Einkommen in allgemeines Einkommen und Spareinkommen unterteilt, wobei zu letzterem die Einkommen aus bestimmten unbeweglichen Vermögensbeständen, nämlich Wohnungsbeständen, der Großteil der Einkommen aus beweglichen Vermögensbeständen, sowie die Vermögenszuwächse aus der Übertragung von Vermögenselementen zählen. Die restlichen Einkommensbestandteile gehören zum allgemeinen Einkommen.
Die Einnahmen und Ausgaben werden allgemein jenem Zeitraum zugerechnet, in dem diese anfallen.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage des allgemeinen Einkommens sowie des Spareinkommens erfolgt zunächst durch Ermittlung der vollständigen Einkünfte sowie der entsprechenden, den einzelnen Einkommensquellen zurechenbaren Ausgaben, wobei die spezifischen Behandlungen anzuwenden sind (Steuerermäßigungen für Arbeitseinkünfte, Anzahl der Jahre, in denen dieses erwirtschaftet wurde, Aktualisierung des Anschaffungswertes, Reinvestition in Hauptwohnung ...). Danach erfolgt die Integration und der Ausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten, je nach dem, welcher Einkommensart (allgemeines Einkommen oder Spareinkommen) sie zuzurechnen sind.
Nach Ermittlung der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird die allgemeine Veranlagungsgrundlage berechnet, indem eventuelle Versorgungsausgleiche und Unterhaltszahlungen sowie Beiträge und Einzahlungen zu Sozialvorsorgesystemen sowie gemeinsame Besteuerungen durch verschiedene Gebietskörperschaften abgezogen werden. Die Veranlagungsgrundlage des Spareinkommens wird durch Minderung der Bemessungsgrundlage des Spareinkommens um den ggf. vorhandenen Saldo nach Abzug von Versorgungsausgleichen und Unterhaltszahlungen ermittelt.
Auf die allgemeine Veranlagungsgrundlage ist die Steuerskala zur Ermittlung der vollständigen Quote anzuwenden, wogegen auf die Veranlagungsgrundlage des Spareinkommens der allgemeine Steuersatz von 18 % anzuwenden ist.
Die Steuerprogression enthält fünf Steuertarife, die von 23 % als Eingangssteuersatz bis zu 45 % als Spitzensteuersatz für die höchsten Einkommen reichen.
Nach Berechnung der gesamten Steuerquote sind die ggf. anzuwendenden Steuerabzüge vorzunehmen: allgemeiner Steuerabzug, Steuerabzüge aus familiären und persönlichen Gründen (für unterhaltsbedürftige Nachkommen, für Unterhaltszahlungen an Kinder, für Vorfahren, die mit dem Steuerzahler in einem Haushalt leben, für Behinderungen, aus Altersgründen), Steuerabzüge für Beiträge zum geschützten Vermögen einer behinderten Person, Steuerabzüge für Investitionen und zur Finanzierung der Anschaffung eines Hauptwohnsitzes, Steuerabzug für die Miete des Hauptwohnsitzes, Steuerabzüge zur Förderung von Wirtschaftsaktivitäten (für Investitionen und sonstige Aktivitäten, für die Teilhabe der Mitarbeiter am Unternehmen sowie für Einlagen bei Kreditinstituten zur Investition am Beginn einer Wirtschaftsaktivität), Steuerabzüge für Spenden und sonstige Steuerabzüge (internationale Doppelbesteuerung und Beiträge zu Gewerkschaften).
Zwei wichtige Neuheiten im Bereich der Steuerabzüge sind zum einen die Schaffung des allgemeinen Steuerabzugs, der vor jeder Selbstveranlagung anzuwenden ist, sowie die individuelle Anwendung des Steuerabzugs für die Anschaffung einer Hauptwohnung auf jeden Steuerzahler anstatt der einmaligen Anwendung für eine Wohnung.
Das Resultat der Minderung der vollständigen Quote um den Betrag der anzuwendenden Steuerabzüge ist die abzuführende Quote, d.h. der Betrag, der vom Steuerzahler zu begleichen ist.
Das Ergebnis der Veranlagung entspricht der Differenz zwischen der abzuführenden Quote und den vorausbezahlten Einkommenssteuerbeträgen.

GRUNDSCHEMA DER EINKOMMENSSTEUER

EINKÜNFTE DES STEUERZAHLERS

  • Arbeitseinkünfte
  • Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Kapitaleinkünfte
  • Vermögenszuwächse und -verluste
  • Zurechnung von Einkünften

BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Allgemeine
Bemessungs-
grundlage

Bemessungs-
grundlage des Spareinkommens


Steuerabzüge:

  • Für Versorgungsaus-gleiche und Unterhaltszahlungen
  • Für Beiträge und Einzahlungen zu Sozialvorsor-gesystemen
  • Für gemeinsame Besteuerungen durch verschiedene Gebiets-körperschaften


Steuerabzüge:

  • Für Versorgungsaus-gleiche und Unterhalts-zahlungen (falls nach Reduktion der allgemeinen Bemessungs-grundlage ein Saldo zur Anwendung verbleibt)

VERANLAGUNGSGRUNDLAGE

Allgemeine
Veranlagungs-
grundlage

Veranlagungs-
grundlage des Spareinkommens

Anwendung der Steuerskala

Anwendung des einheitlichen Steuersatzes von 18 %

VOLLSTÄNDIGE STEUERQUOTE


Steuerabzüge:

  •  allgemeiner Steuerabzug
  • Steuerabzüge aus familiären und persönlichen Gründen
  • Steuerabzüge für Behinderungen
  • Steuerabzüge für die Hauptwohnung (Eigentum oder Miete)
  • Steuerabzüge für die Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Steuerabzüge für Spenden
  • sonstige Steuerabzüge: internationale Doppelbesteuerung und Gewerkschaftsbeiträge

ABZUFÜHRENDE QUOTE

Steuervorauszahlungen (Steuereinbehalte, Steueranzahlungen und fraktionierte Zahlungen)

ERGEBNIS DER VERANLAGUNG


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