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Grunddaten Baskenland: politische, verwaltungstechnische und wirtschaftliche Strukturen

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Wichtigste Wirtschaftssektoren

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Außenhandel

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F&E sowie technologische Infrastruktur

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Dienstleistungen für Industriebetriebe

6

Lebensqualität

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Ausbildungseinrichtungen

8

Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen

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Infrastrukturen / Logistik

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Investitions- und Betriebskosten

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Investitionsförderungen

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Internationale Vertretungen des SPRI

Investitionsförderungen

Investitionsförderungen I Gründung von Unternehmen I Handelsrecht I Gemeinwirtschaftliche Unternehmen

Investitionsförderungen

Zur Förderung der industriellen Entwicklung steht den Institutionen des Baskenlandes eine breite Palette von Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehören die Förderung der Investitionen durch rückzuzahlende Vorschusse, niedrig verzinsliche Darlehen zu vorteilhaften Konditionen, günstige Pachtverträge an bestimmten Standorten, steuerliche Anreize, Weiterbildungsmaßnahmen, Förderungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Subventionen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E), Ansiedlung von Unternehmen in Technologieparks etc.
Diese Förderungen werden von verschiedenen Stellen erteilt, der Europäischen Union, dem spanischen Staat, der baskischen Regierung, den Regierungen der einzelnen Provinzen (Araba, Gipuzkoa und Biskaya). Die Anzahl und Vielfalt der Programme ist daher beträchtlich. Nähere Angaben finden sich in der Datenbank DELFOS, auf die über www.euskadi.net und www.spri.net zugegriffen werden kann. Die baskische Gesellschaft zur Förderung von Unternehmen, SPRI, hilft bei der Auswahl der Programme, die im konkreten Fall und in Abhängigkeit von den Bestimmungen der einzelnen Institutionen anwendbar sind. Für ausführlichere Informationen wenden Sie sich bitte an info@spri.es.
[Nach oben]

Gründung von Unternehmen

Im Baskenland werden jedes Jahr rund 5.000 Gesellschaften nach dem Handelsrecht errichtet, die meisten davon als traditionelle Unternehmen vor allem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den letzten Jahren ist jedoch ein Anstieg von Gesellschaften festzustellen, die sozialwirtschaftliche Rechtsformen (Genossenschaften und Arbeitnehmergesellschaften) annehmen und in denen der Faktor Humankapital vor dem Finanzkapital überwiegt. Diese Unternehmen dienen meist der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Gesellschafter, die gleichzeitig Mitarbeiter sind. Die Sensibilität für bestimmte Fragen, wie soziale Unternehmensverantwortung (CSR), Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Rücksichtnahme auf die Mitarbeiter und auf Interessensgruppen etc., ist besonders bei den zuletzt genannten Betrieben sehr ausgeprägt. Die baskischen Institutionen unterstützen die Einführung von Modellen, die auf der sozialen Verantwortung (CSR) aufbauen, als neuem strategischem Ansatz (Programme Xertatu:adi). [Nach oben]

Handelsrecht

Die handelsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Unternehmens im Baskenland sind die gleichen wie im Rest des spanischen Staatsgebietes. Ausgenommen davon sind Genossenschaften, für die im Baskenland eigene Gesetze gelten. Gesellschaften können nach dem Zivilrecht oder nach dem Handelsrecht gegründet werden.
Die vom Zivilrecht (Art. 392 bis 406 sowie Art. 1.665 bis 1.708) geregelten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften (Gütergemeinschaften) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Gesellschafter (mindestens zwei) haften mit ihrem Vermögen für die Schulden der Gesellschaft, weshalb diese Art von Gesellschaften nicht mehr üblich ist.
Die handelsrechtlichen Gesellschaften können nach der Haftung der Gesellschafter wie folgt klassifiziert werden:

1. Gesellschaften unbegrenzter Haftung  Offene Handelsgesellschaft
2. Gesellschaften mit begrenzt und unbegrenzt haftenden Gesellschaftern  Kommanditgesellschaft
3. Gesellschaften, deren Haftung auf die Einlage beschränkt ist:
a. Gesellschaft mit begrenzter Haftung
b. Aktiengesellschaft
c. Arbeitnehmergesellschaft (mit begrenzter Haftung oder als Aktiengesellschaft)
d. Genossenschaft:


Gesellschaften mit unbegrenzter Haftung oder mit begrenzt und unbegrenzt haftenden Gesellschaftern sind nicht sehr verbreitet.
Für die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (Gesetz 2/1995 vom 23. März 1995) ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar sowie die Eintragung in das Handelsregister erforderlich; das Mindeststammkapital beträgt 3.000,- €; die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Die Leitung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt bei der Gesellschafterversammlung und einem oder mehreren Geschäftsführern bzw. einem „Verwaltungsrat“ genannten Vorstand. Für die Körperschaftssteuer ist der allgemeine Steuersatz anwendbar.
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (Gesetz 1564/1989 vom 25. Juli 1985) ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar sowie die Eintragung in das Handelsregister erforderlich; das Mindestgrundkapital beträgt 60.000,- €; die Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Die Leitung der Aktiengesellschaft liegt bei der Hauptversammlung und einem oder mehreren Geschäftsführern bzw. einem „Verwaltungsrat“ genannten Vorstand. Für die Körperschaftssteuer ist der allgemeine Steuersatz anwendbar.
Für die Gründung einer Arbeitnehmergesellschaft (mit begrenzter Haftung oder als Aktiengesellschaft) (Gesetz 4/1997 vom 24. März 1997) ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vor dem Notar sowie die Eintragung in das Handelsregister und darüber hinaus die Eintragung in das Register der Arbeitnehmergesellschaften der baskischen Regierung erforderlich. Das Mindestkapital beträgt 3.000,- € (mit beschr. Haftung) bzw. 60.000,- € (als AG). Die Arbeitnehmergesellschaft muss aus mindestens 3 Gesellschaftern bestehen, von denen keiner mehr als 1/3 des Gesellschaftskapitals halten darf. Darüber hinaus muss sich die Mehrheit der Anteile im Eigentum von Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsvertrag befinden. Arbeitnehmergesellschaften sind von bestimmten Steuern befreit (Gesellschaftssteuer, span.: ITP/AJD) und können um spezielle Förderungen für gemeinwirtschaftliche Unternehmen ansuchen. In allen restlichen Aspekten sind sie den Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. den Aktiengesellschaften rechtlich gleichgestellt.
Für die Gründung einer Genossenschaft (Gesetz 4/93 vom 24. Juni 1993) ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar sowie die Eintragung im Genossenschaftsregister des Baskenlandes erforderlich. Sie muss über ein Mindestkapital von 3.000,- € und über mindestens 3 Genossenschafter verfügen. Darüber hinaus müssen die Mehrzahl der Genossenschafter Mitarbeiter sein. Die Leitung liegt bei der Generalversammlung sowie bei einem Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die Genossenschaft ist von bestimmten Steuern befreit (Gesellschaftssteuer), sie wird durch einen deutlich niedrigeren Steuersatz bei der Körperschaftssteuer begünstigt und kann um spezielle Förderungen für gemeinwirtschaftliche Unternehmen ansuchen. [Nach oben]

Gemeinwirtschaftliche Unternehmen

Arbeitnehmergesellschaften und Genossenschaften werden auch gemeinwirtschaftliche Unternehmen genannt. Sie sind durch folgende Prinzipien gekennzeichnet:

  • Demokratische Entscheidungsprozesse, „eine Person = eine Stimme“, als Erbe des genossenschaftlichen Prinzips, das von vielen als zentrales Element zur Demokratisierung der Entscheidungskompetenzen angesehen wird, im Gegensatz zum privatwirtschaftlich kapitalistischen Sektor, in dem das kapitalistische Prinzip „eine Aktie = eine Stimme“ gilt.
  • Vorrang der Personen bzw. der Mitarbeiter vor dem Kapital bei der Verteilung des Einkommens durch eine Logik der Gewinnverteilung, die nicht an den Anteil am Gesellschaftskapital sondern an das genossenschaftliche Prinzip des Gewinnanteils, den Zuwachs des gemeinschaftlichen Vermögens, die begrenzte Vergütung des Kapitals oder auch die Regel der Nichtausschüttung von Gewinnen anknüpft.
  • Der Gesellschaftszweck ist die Förderung der Genossenschafter oder auch der Gemeinschaft und nicht der Gewinn. Im Mittelpunkt der von diesen Gesellschaften durchgeführten Tätigkeiten liegt der Dienst an den Menschen und nicht das Streben nach Gewinn, wenngleich dieses nicht völlig fehlt. Das Streben nach Gewinn ist jedoch in jedem Fall nur ein Zwischenziel für das endgültige Ziel der Erbringung einer Dienstleistung.
  • Unabhängigkeit der Geschäftsführung im Unterschied insbesondere zu öffentlich rechtlichen Gesellschaften.

Die meisten Mitarbeiter gemeinwirtschaftlicher Unternehmen sind im industriellen Sektor tätig, gefolgt vom Dienstleistungssektor, dem Bausektor und dem landwirtschaftlichen Sektor. Insgesamt sind 68.108 baskische Arbeitnehmer Miteigentümer von über 2.500 Genossenschaften und Arbeitnehmergesellschaften und damit an der Verwaltung mitbeteiligt.
Der baskische gemeinwirtschaftliche Sektor beschäftigt mehr Mitarbeiter als der Durchschnitt und ist in einigen Landkreisen die vorherrschende Unternehmensform, insbesondere in der Provinz Gipuzkoa. Sein bedeutendster Vertreter, Mondragón Corporación Cooperativa (MCC), ist die größte Unternehmensgruppe des Baskenlandes und der am stärksten diversifizierte Konzern Spaniens.
Die baskischen Genossenschaften beschäftigen mehr als 54.500 Mitarbeiter; sie werden durch den Dachverband Confederación de Cooperativas de Euskadi vertreten, dem 675 Unternehmen aus sechs Verbänden angehören: die Produktionsgenossenschaften sind in ERKIDE zusammengeschlossen (511 Unternehmen mit 33.152 Mitarbeitern, davon 23.134 Mitglieder), ferner bestehen Verbände für Kreditgenossenschaften (2 Unternehmen, 452 Filialen und 2.525 Mitarbeiter) und Schulgenossenschaften (76 Genossenschaften mit 5.142 Mitarbeitern, mehr als 4.100 Lehrern und über 54.500 Schülern); im Verband der Agrargenossenschaften befinden sich 71 Unternehmen mit 621 Mitarbeitern, der Verband der Transportgenossenschaften umfasst 6 Betriebe mit 650 Beschäftigen, 581 davon Mitglieder, und im Verband der Konsumgenossenschaften sind 9 Unternehmen mit 10.233 Mitarbeitern, davon 7.680 Mitglieder, zusammengeschlossen. Insgesamt erwirtschaften die Genossenschaften einen Umsatz von rund 10,46 Milliarden Euro. Der genannte Dachverband vertritt rund 95 % der Genossenschaftsmitglieder des Baskenlandes.
In Bezug auf die Arbeitnehmer-Aktiengesellschaften (span.: SAL) ist auf ihre besonders starke Präsenz im Baskenland, insbesondere im Industriesektor, hinzuweisen. Die im Verband der Arbeitnehmer-Aktiengesellschaften des Baskenlandes (ASLE) zusammengeschlossenen 300 baskischen Unternehmen beschäftigen rund 9.000 Mitarbeiter, dies entspricht einem Anteil von 16 % der derartigen Gesellschaften in ganz Spanien. [Nach oben]

Links zum Thema

Programm Xertatu über soziale Unternehmensverantwortung

Gesetzestexte aller Art

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Gesetz über Aktiengesellschaften

Gesetz über Arbeitnehmergesellschaften

Gesetz über Genossenschaften im Baskenland

Genossenschaftliche Unternehmensgruppe Mondragón

Dachverband der baskischen Genossenschafteni

Gesellschaft zur Förderung der Genossenschaften

Genossenschaftsverband (Produktions-, Schul- und Kreditgenossenschaften)

Verband der baskischen Arbeitnehmergesellschaften



 

 

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